Allgemeine Voraussetzungen
Die Person, die den Antrag stellt:
- muss volljährig sein.
- darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung beziehungsweise der Zuschussleistung vorgeschoben sein.
- muss an dem Standort, für den die Befreiung beantragt wird, ihren Hauptwohnsitz haben. Die Befreiung gilt nur für den Hauptwohnsitz der antragstellenden Person.
- Gemäß § 47 Abs. 2 FGO gelten Gemeinschaftsräume in Heimen oder Vereinen als Wohnungen.
Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
- Der Fernsprechentgeltzuschuss gebührt nur einmal pro Person, insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung bezogen werden.
- Der Kommunikationsdienst, für den ein Zuschuss beantragt oder bereits bezogen wird, darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden.
EAG-Kostenbefreiung
- Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren.
Unabhängig, ob Rundfunkempfangsgeräte bei der GIS gemeldet sind oder nicht. Eine Kostenbefreiung ist auch für Haushalte mit geringem Haushalts-Nettoeinkommen möglich, denen mangels Anspruchsgrundlage keine Rundfunkgebührenbefreiung zusteht.
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