Wer bezahlt was?

Privatzimmervermietung

Als Privatzimmervermieter ist z.B. ein Einfamilienhaus, Bauernhaus oder ein ähnliches Gebäude definiert, in dem eine Familie wohnt, die insgesamt nicht mehr als 10 Betten an Feriengäste kurzzeitig vermietet. 
Da die Familie hier ihr eigenes Haus zur Verfügung stellt und die Gäste im Familienverbund beherbergt werden, wird dieser Fall wie ein Haushalt behandelt.

Das bedeutet, dass einmalige Gebührenpflicht besteht, eine ganzjährige Meldung - so wie sie für jeden Privathaushalt gilt.

Allerdings: Falls der Privatzimmervermieter*in in weiteren Gebäuden Ferienwohnungen betreibt, die nicht mehr von den maximal 10 Fremdenbetten umfasst sind, dann ist dafür jeweils eine weitere Meldung pro Ferienwohnung erforderlich.

Die alleinige Vermietung von Ferienwohnungen, fällt nicht unter den Begriff der Privatzimmervermietung nach § 3 Abs 1 Zif 1 RGG.