Fragen zur Befreiung - Ökostrom

Durch das Stromkostenzuschussgesetz (SKZG) erhalten einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 EAG

  • einen Stromkostenzuschuss (Strompreisbremse)
  • und zusätzlich auch einen Netzkostenzuschuss.

Der Netzkostenzuschuss sieht vor, dass Begünstigte zwischen 1.1.2023 und 30.6.2024 einen Zuschuss zu den Netzkosten im Ausmaß von 75% zukommt.
Dies ist eine weitere Entlastung von bis zu 200 Euro – je nach Höhe des Verbrauchs.

Der Haushalt muss jedoch von den Erneuerbaren-Förderkosten befreit seinKonkret heißt es dazu im Gesetzestext, dass der Netzkostenzuschuss nur einkommensschwachen Haushalten gewährt werden kann, "für die der Netzbetreiber nach § 2 Abs. 1 Z 1 EAG-Befreiungsverordnung, BGBl. II Nr. 61/2022, keine Erneuerbaren-Förderpauschale und keinen Erneuerbaren-Förderbeitrag verrechnen darf".

Hinweis:

Ja, das ist ganz unabhängig von einer GIS-Meldung.
Ob Sie Rundfunkempfangsgeräte bei der GIS gemeldet haben oder nicht, ist für einen Antrag auf Befreiung der Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderbeitrag, Erneuerbaren-Förderpauschale) für Strom/Gas nicht relevant. Wichtig sind: Anspruchsgrundlage und Haushalts-Netto-Einkommen

Wichtig ist, dass Sie die Voraussetzung für eine Kosten-Befreiung erfüllen:

  1. anspruchsberechtige Personengruppen / Bezieher von sozialer Transferleistung
  2. Unterschreitung der Richtsätze für die Netto-Einkommen aller Haushaltsmitglieder
Testen Sie hier einfach und unverbindlich, ob Sie die Anspruchs­voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen mit unserem Online-Befreiungsrechner.
Das Online-Tool führt Sie durch das zweistufige Verfahren der Befreiung: Online-Befreiungsrechner

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Wer ist anspruchsberechtigt? 
Wie hoch daf das Haushaltsnetto-Einkommen sein?

Die Abwicklung einer EAG-Kosten-Deckelung ist nicht in Kombination mit anderen Anträgen möglich (Rundfunkgebühr, Zuschussleistung, EAG-Kosten-Befreiung)
Die EAG-Kosten-Deckelung kann nur für sich alleingestellt berechnet werden. Dies ist verfahrenstechnisch und rechtlich nicht möglich.

Unterschied Befreiung versus Deckelung

  • Bei einer Befreiung der Erneuerbaren-Förderkosten nach EAG § 72 (Erneuerbaren-Förderbeitrag, Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Grüngas-Förderbeitrag) müssen zwei Voraussetzungen erfüllt werden:
    1. anspruchsberechtige Personengruppen / Bezieher von sozialer Transferleistung (Anspruchsgrundlage)
    2. Unterschreitung der Richtsätze für die Netto-Einkommen aller Haushaltsmitglieder (Einkommen)
  • Bei der Deckelung der Erneuerbaren-Förderkosten nach EAG § 72 (Erneuerbaren-Förderbeitrag, Erneuerbaren-Förderpauschale) nach EAG § 72a ist nur das Haushalts-Netto-Einkommen relevant. Ein Antrag auf Kosten-Deckelung kann z.B. auch dann erfolgen, wenn einem Antrag auf Kosten-Befreiung nicht statt gegeben werden konnte (z.B. aufgrund mangelnder Anspruchsgrundlage).
    Voraussetzung:
    1. Unterschreitung der Richtsätze für die Netto-Einkommen aller Haushaltsmitglieder (Einkommen)

Testen Sie hier einfach und unverbindlich, ob Sie die Anspruchs­voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen.

Der Online-Befreiungsrechner führt Sie durch das zweistufige Verfahren der Befreiung

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Die Teilnehmernummer (zehnstellig) ist auf der Rundfunkgebührenvorschreibung, der GIS Original-Zahlungsanweisung oder auf der Transaktionszeile des Kontoauszugs ersichtlich.

Unter Angabe von Namen, Anschrift und Geburtsdatum bzw. Firmennummer können wir Ihnen auch gerne Ihre Teilnehmernummer telefonisch oder schriftlich mitteilen.

Ja. Bitte geben Sie uns diese Änderung schriftlich an folgende Adresse bekannt: 

GIS Gebühren Info Service,
Postfach 1000, 1051 Wien

Die Erneuerbaren-Förderkosten setzen sich zusammen aus

  • der Erneuerbaren-Förderpauschale und
  • dem Erneuerbaren-Förderbeitrag
  • dem Grüngas-Förderbeitrag

Die Erzeugung von Strom aus Wasser- und Windkraft sowie Photovoltaik und fester Biomasse ist teurer als Strom, der aus fossilen Energieträgern (wie Gas und Kohle) erzeugt wird.
Ebenso teurer in der Herstellung ist erneuerbares Gas (wie Biomethan aus landwirtschaftlichen Reststoffen oder Bioabfällen sowie Wasserstoff).

Diese zusätzlichen Kosten für Erneuerbare Energie werden zu einem Teil durch die sogenannte Erneuerbaren-Förderpauschale, den Erneuerbaren-Förderbeitrages sowie den Grüngas-Förderbeitrag aufgebracht.

Diese werden durch die Energienetzbetreiber an die Haushalte verrechnet. Sie finden diese Positionen auf Ihrer Rechnung (Strom/Gas).
Die Förderbeiträge werden als Zuschlag zu den Netznutzungskosten verrechnet. Die genaue Höhe der Beiträge erhalten Sie bei Ihrem Energienetzbetreiber für Strom und/oder Gas.

Die EAG-Kostenbedecklung nach § 72a EAG bedeutet, dass bei einkommensschwachen Haushalten, die EAG-Förderkosten einen Betrag von 75 Euro jährlich nicht übersteigen dürfen.

Die EAG – Kosten-Deckelung steht allen Haushalten mit geringem Haushaltsnettoeinkommen zu, und zwar auch dann, wenn keine der im Gesetz vorgesehenen Anspruchsgrundlagen (sozialen Transferleistungen) vorliegt.

Die EAG – Kostendeckelung kann also auch von Haushalten geltend gemacht werden, die deshalb keinen Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung, Zuschuss zu den Fernsprechentgelten und EAG – Befreiung haben, weil keine der im Gesetz angeführten Anspruchsgrundlagen nachgewiesen kann. Voraussetzung ist lediglich, dass die gesetzlich festgelegten Richtsätze für das Haushaltsnettoeinkommen unterschritten werden.

Lesen Sie mehr dazu „EAG-Kostendeckelung“

Werden die Voraussetzungen einer „GIS-Befreiung“ erfüllt, müssen Haushalte weder die Erneuerbaren-Förderpauschale, den Erneuerbaren-Förderbeitrag noch den Grüngas-Förderbeitrag bezahlen.
Ob Sie Rundfunkempfangsgeräte bei der GIS gemeldet haben oder nicht, ist dafür nicht relevant.

"Die Erneuerbaren-Förderpauschale beträgt für einen Haushalt 35,97 Euro im Jahr. Der Erneuerbaren-Förderbeitrag wird in Cent pro kWh eingehoben und betrug 2021 für einen durchschnittlichen Haushalt ungefähr 56 Euro pro Jahr. 2022 wurde der Erneuerbaren-Förderbeitrag allerdings für alle Haushalte auf 0 Euro festgesetzt. Im Jahr 2021 konnte sich ein Haushalt mit durchschnittlichem Stromverbrauch von 3.500 kWh pro Jahr etwa 90 Euro durch die Befreiung sparen." (siehe auch: https://www.e-control.at/befreiung-von-erneuerbaren-foerderkosten)

Mit einer EAG-Kosten-Befreiung können Sie automatisch weitere Begünstigungen erhalten.

Beispiel: Die EAG-Kosten-Befreiung ist aktuell eine Voraussetzung für die Gewährung des Netzkosten-Zuschusses. Der Netzkosten-Zuschuss wird Haushalten mit einer EAG-Kosten-Befreiung zwischen 1.1.2023 – 30.6.2024 gewährt. Dieser beträgt EUR 200.

Durch das Stromkostenzuschussgesetz (SKZG) erhalten einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 EAG zusätzlich zur Förderung durch einen Stromkostenzuschuss (Strompreisbremse) auch einen Netzkostenzuschuss. Der Netzkostenzuschuss sieht vor, dass Begünstigte zwischen 1.1.2023 und 30.6.2024 einen Zuschuss zu den Netzkosten im Ausmaß von 75% zukommt. 
Für den Netzkosten-Zuschuss ist eine EAG-Befreiung notwendig: Konkret heißt es dazu im Gesetzestext, dass der Netzkostenzuschuss nur einkommensschwachen Haushalten gewährt werden kann, "für die der Netzbetreiber nach § 2 Abs. 1 Z 1 EAG-Befreiungsverordnung, BGBl. II Nr. 61/2022, keine Erneuerbaren-Förderpauschale und keinen Erneuerbaren-Förderbeitrag verrechnen darf".

Lesen Sie mehr zur EAG-Kosten-Befreiung

Zählpunkt ist die Bezeichnung in der Energiewirtschaft für den Punkt, an dem Versorgungsleistungen wie z.B. Elektrizität, Erdgas, oder Fernwärme durch Netzbetreiber an Verbraucher geleistet werden. Dem Zählpunkt wird eine eindeutige Bezeichnung, die Zählpunktnummer zugeordnet.

Die Zählpunktnummer ist NICHT direkt auf ihrem Stromzähler angeführt.

Diese Zählpunktnummer finden Sie nur auf Ihrer Abrechnung oder auf Ihrem Netzzugangs- beziehungsweise Energieliefervertrag. Die Zählpunktnummer ist eine 33-stellige Nummer, die mit AT beginnt (z.B.: AT0081000801000000000000000123456).

Eine Musterrechnung von Stromlieferanten finden Sie auf der Website der E-Control.

Sie können sich aber auch direkt an das Servicecenter Ihres Energielieferanten bzw. Netzbetreibers wenden. Eine Liste aller Netzbetreiber inklusive deren Kontaktdaten finden Sie unter: www.stromliste.at/verzeichnis.

Sie finden die Zählpunktnummer bzw. Zählpunktbezeichnung auf:

  • Ihrer (Jahres-)Abrechnung oder auf den Verträgen, mit Ihrem Energielieferanten bzw. Netzbetreibers.
  • online auf dem Webportal Ihres Energielieferanten bzw. Netzbetreibers, wo Sie auch sämtliche Informationen zu Ihrem Vertrag einsehen können.

Sie können sich aber auch direkt an das Servicecenter Ihres Energielieferanten bzw. Netzbetreibers wenden.

Eine Liste aller Netzbetreiber inklusive deren Kontaktdaten finden Sie unter: www.stromliste.at/verzeichnis.

Die Zählpunktnummer ist NICHT direkt auf ihrem Stromzähler angeführt.

Die Zählpunktnummer bzw. Zählpunktbezeichnung hat 33 Stellen und beginnt in der Regel mit "AT00".

Eine Musterrechnung von Stromlieferanten finden Sie auf der Website der E-Control.

 

Die GIS verschickt rechtzeitig vor Ablauf der Befreiung ein Erinnerungsschreiben (Ablaufverständigung). Für eine Verlängerung ist ein neuer Antrag zu stellen. Das entsprechende Formular ist dem Schreiben beigelegt. 

Dem ausgefüllten Antrag ist auf JEDEN Fall in Kopie beizulegen:
Kopie Ihrer Meldebestätigung sowie Kopien der Meldebestätigungen aller im Haushalt lebenden Personen
Aktuelle Nachweise über die Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen. Hierzu zählen auch Einkommen aus geringfügigen oder Teilzeitbeschäftigungen sowie Alimente.
Nachweis(e) zur Anspruchsgrundlage
Unterlagen zu den Einkommen
Unterlagen zu den abzugsfähigen Ausgaben
Wichtig: Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der letzten Rechnung (Strom/Gas) oder des Netzzugangsvertrags bei, oder eine Bestätigung des Netzbetreibers, aus der die Zählpunktnummer ersichtlich ist.
Bestätigung des Netzbetreibers (Strom/Gas) mit Angabe der Zählpunktnummer(n)
Senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular - mit allen notwendigen Unterlagen bitte an: 
Post: GIS Gebühren Info Service GmbH
Postfach 1000, 1051 Wien
E-Mail: kundenservice@gis.at
Weiterer Ablauf

Sofern wir alle Informationen und Unterlagen haben und die Voraussetzungen für eine Kosten-Befreiung erfüllt werden, erhalten Sie eine Bestätigung mit der Zusammenfassung aller wichtigen Informationen (Stattgebung für max. 5 Jahre)

Zeitgleich übermittelt die GIS Ihre Daten und den Befreiungszeitraum an Ihre(n) Energie-Netzbetreiber.
So kann die EAG-Kostenbefreiung bei der nächsten Energie-Abrechnung berücksichtigt werden. Heißt: Die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und/oder der Grüngas-Förderbeitrag wird nicht mehr verrechnet.

Die GIS informiert Sie rechtzeitig vor Ende des Befreiungszeitraums in einem gesonderten Schreiben. So können Sie erneut einen Antrag stellen.

Änderungen

Bitte geben Sie uns unbedingt bekannt, wenn sich meldepflichtige Änderungen ergeben. 

Änderung/Wegfall der Anspruchsgrundlage 
Änderung bei den Einkommen
Änderung der Personenanzahl

Dem ausgefüllten Antrag ist auf JEDEN Fall in Kopie beizulegen:
Kopie Ihrer Meldebestätigung sowie Kopien der Meldebestätigungen aller im Haushalt lebenden Personen
Aktuelle Nachweise über die Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen. Hierzu zählen auch Einkommen aus geringfügigen oder Teilzeitbeschäftigungen sowie Alimente.
Die GIS kann die Angaben zu den Haushaltsmitgliedern durch eine ZMR-Abfrage und die Angaben zum Haushaltseinkommen durch eine Anfrage bei den Finanzbehörden auf ihre Richtigkeit überprüfen (§ 50 Abs 2 und 3 FGO). Bitte beachten Sie, dass sie sich durch falsche Angaben strafbar machen können.
Unterlagen zu den Einkommen
Unterlagen zu den abzugsfähigen Ausgaben
Wichtig: Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der letzten Rechnung (Strom/Gas) oder des Netzzugangsvertrags bei, oder eine Bestätigung des Netzbetreibers, aus der die Zählpunktnummer ersichtlich ist.
Bestätigung des Netzbetreibers (Strom/Gas) mit Angabe der Zählpunktnummer(n)
Senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular - mit allen notwendigen Unterlagen bitte an: 
Post: GIS Gebühren Info Service GmbH
Postfach 1000, 1051 Wien
E-Mail: kundenservice@gis.at
Weiterer Ablauf

Sofern wir alle Informationen und Unterlagen haben und die Voraussetzungen für eine Kosten-Deckelung erfüllt werden, erhalten Sie eine Bestätigung mit der Zusammenfassung aller wichtigen Informationen. Die EAG-Deckelung wird für maximal 3 Jahre gewährt.

Zeitgleich übermittelt die GIS Ihre Daten und den Befreiungszeitraum an Ihre(n) Energie-Netzbetreiber.
So kann die EAG-Kosten-Deckelung bei der nächsten Energie-Abrechnung berücksichtigt werden. Heißt: Die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und/oder der Grüngas-Förderbeitrag wird nicht mehr verrechnet.

Die GIS informiert Sie rechtzeitig vor Ende des Befreiungszeitraums in einem gesonderten Schreiben. So können Sie erneut einen Antrag stellen.

Änderungen

Bitte geben Sie uns unbedingt bekannt, wenn sich meldepflichtige Änderungen ergeben. 

Änderung bei den Einkommen
Änderung der Personenanzahl

Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Befreiung von den Rundfunkgebühren. In erster Linie spielt das Haushalteinkommen eine Rolle.
Nicht relevant ist, ob Sie bei der GIS gemeldet sind oder nicht.

Testen Sie mit unserem Befreiungsrechner in nur wenigen Schritten, ob Sie die Voraussetzungen für eine eine EAG-Kosten-Befreiung nach § 72 grundsätzlich erfüllen:

 

Die GIS ist vom Gesetzgeber mit der Durchführung der Befreiungsverfahren beauftragt worden. Die Voraussetzungen für eine EAG-Kostenbefreiung sind im Prinzip die gleichen, wie für die Befreiung von den Rundfunkgebühren.

Bekannt ist, dass die GIS die Rundfunkgebühren und die damit verbundenen Abgaben und Entgelte – kurz GIS-Gebühren – einhebt. Diese werden an ORF, Bund und Länder weiterleitet.
Die Dienstleistungen der GIS gehen jedoch noch weit über reine finanzielle Transaktionen hinaus.

Was manche nicht wissen: Vor allem das umfassende fachliche Know-how der GIS Thema Befreiung ist gefragt. Die GIS setzt die sozialstaatliche Aufgabe der Befreiung und Zuschussleistung für 3 Ministerien um. 

400.000 Anträge
pro Jahr

Bundesministerium für Finanzen
Befreiung von den Rundfunkgebühren und deren Abgaben und Entgelte

Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt 

100.000 Anträge
pro Jahr

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität,
Innovation und Technologie

Kostenbefreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags sowie des Grüngas-Förderbeitrags​​​​​​

Nein. Die EAG-Kosten-Deckelung bezieht sich nur auf Strom. 

Kostendeckelung bedeutet, dass die Gesamtkosten für die Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag einen Betrag von 75 Euro jährlich nicht übersteigen darf.

Ja.

Sofern der Antrag positiv erledigt wurde und somit an Ihrem Standort (Hauptwohnsitz) die Voraussetzungen für eine EAG-Kostenbefreiung vorliegen, werden Sie schriftlich von uns verständigt.

Sie brauchen danach nichts mehr zu tun. Die GIS wird Ihren jeweiligen Energie-Netzbetreiber für Strom und/ oder Gas verständigen.
Die EAG-Kostenbefreiung wird automatisch bei der nächsten Energie-Abrechnung berücksichtigt.